Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Röhr-Bush GmbH & Co. KG
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33397 Rietberg
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Stand 09.05.2014


I. Anwendbarkeit

1. Wir schließen Verträge und führen Leistungen, Lieferungen und Bestellungen ausschließlich auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an und widersprechen diesen, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltslos erbringen.

2. Durch Reisevertreter oder sonstige Außenvertreter angenommene Aufträge bedürfen gleichfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Der Zwischenverkauf angebotener Ware bleibt uns vorbehalten.

3. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden oder Änderungen und Ergänzungen in Ausnahmefällen werden nur mit schriftlicher Bestätigung unsererseits wirksam, ohne das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon berührt wird.

4. Art und Umfang der Lieferung werden durch unsere Auftragsbestätigung bestimmt. Aufträge über Sonderanfertigungen, Kommissionsware usw. können nach Auftragsbestätigung vom Besteller in keinem Fall verändert werden, eine Stornierung
dieser Aufträge ist nicht möglich.

5. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für schwebende und künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag einmal zugegangen sind oder auf sie hingewiesen wurde.

II. Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk bzw. ab Lager. Die Berechnung erfolgt stets zu dem am Versandtage gültigen Preis. Etwa bewilligte Rabatte, Skonti, Frachtvergütungen oder Boni kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs sowie Zahlungsverzug über zwei Monate oder bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall, Forderungen können dann in vollem Umfang geltend gemacht werden.

2. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

III. Lieferzeit

1. Liefertermine und Fristen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie sind unverbindlich, wenn wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend zugesagt haben. Kann ein Liefertermin nicht eingehalten werden, führt dies nicht ohne weiteres zu einem Rücktrittsrecht des Kunden, vielmehr ist uns eine angemessene Nachfrist, mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und auftragsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Bei fehlender Delkrederehaftung bzw. nicht gezahlter Vorkasse verschiebt sich der Liefertermin bis Klärung oder Zahlung erfolgt ist.

2. Wird die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit durch von uns nicht zu vertretende Umstände verzögert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer dieses Hindernisses. Bei mangelnder Versand- oder Warenannahmemöglichkeit gilt eine Lieferzeit als eingehalten, wenn die Ware unter Benachrichtigung des Bestellers bereitgestellt ist.

IV. Lieferung und Versand

1. Anfuhr und Versand durch LKW, Spedition, Post oder Bahn laufen auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Empfängers. Mit Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt. Etwaige vorkommende Schäden berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung. Es obliegt dem Besteller, sich den Bruch bzw. Transportschaden von der ausliefernden Spedition bzw. Eisenbahnverwaltung usw. auf Lieferschein oder Frachtbrief bescheinigen zu lassen und diese Stellen für den erwachsenen Schaden heranzuziehen.

2. Fälle höherer Gewalt – wie z.B. Krieg oder Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Unruhen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Warenmangel, Streik, Aussperrung sowie Betriebsstörungen bei uns oder unseren Zulieferern – die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen uns unter Ausschluß jeglicher Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und einer evtl. vereinbarten Vertragsstrafe, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Im Falle frachtfreier Lieferung kann der Käufer, wenn die Fracht von uns nicht vorgelegt ist, deswegen weder die Zahlung der Fracht noch die Annahme der Lieferung verweigern. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Frachtsätze.

4. Bleibt im Falle der Selbstabholung der Ware auf Abruf oder in ähnlichen Fällen eine an den Käufer gerichtete Mahnung wegen nicht rechtzeitiger Mitwirkung des Käufers bis zum Ablauf einer Woche ganz oder teilweise erfolglos, so können wir
vom Vertrag zurücktreten oder aufgrund einer vorläufigen Rechnung sofortige Zahlung verlangen.

5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden einzeln berechnet.

6. Wir versichern die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und nur auf dessen Kosten. Die Verpackung wird dem Käufer, soweit sie nicht im Preis berücksichtigt ist, zum Selbstkostenpreis berechnet. Sie wird nicht zurückgenommen.

V. Zahlung

1. Zahlung hat mangels besonderer Vereinbarung sofort nach Rechnungslegung zu erfolgen; etwa vereinbarte Zahlungsfristen gelten ab Rechnungsdatum. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind als Verzugszinsen 8%-Punkte über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Die Beträge sind direkt an uns zu entrichten. Unsere Vertreter und Agenten usw. sind nicht berechtigt, Geld für uns zu kassieren, es sei denn, dass sie eine besondere Inkassovollmacht von uns besitzen.

3. Eine Verpflichtung unsererseits zur Annahme von Schecks oder Wechseln besteht nicht. Sollten wir Wechsel und Schecks entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung und völlige Gutschrift der Wechsel und Schecks.

4. Ist uns bei Verkäufen die Kreditfähigkeit des Bestellers unbekannt oder ist eine eingeholte Auskunft für diesen ungünstig, so steht es uns frei, Vorauszahlung oder hinreichende Sicherheit zu verlangen, auch wenn der Auftrag bereits unsererseits bestätigt war.

5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers während laufender Geschäftsbeziehung eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich bekannt, sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern sowie Vorauszahlung zu verlangen.

6. Bei Zahlungsverzug aus Vorlieferungen, Wechsel- oder Scheckprotesten mangels Deckung oder sonstigen schlechten Auskünften über die Zahlungsweise des Bestellers, sind wir berechtigt, sämtliche offenstehenden Rechnungen unter Aufhebung etwaiger Valuta und Stundungszusagen für sofort fällig zu erklären.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB mit nachstehenden Ergänzungen:

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch derkünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine
laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen
Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes bereits jetzt an uns abgetreten. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind uns sofort mittels
eingeschriebenem Brief anzuzeigen. Der jeweilige Pfändungsgläubiger ist vom Besteller unverzüglich von unserem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

2. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Vereinbarung eines entsprechenden Eigentumsvorbehaltes weiterzuveräußern. Die Ware darf
insbesondere nicht verschenkt, verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Eigentumsrechte beim Weiterverkauf derVorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung
oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt tritt der Besteller schon jetzt als Sicherheit an uns ab; die Abtretung wird hiermit von uns
ausdrücklich angenommen.

3. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zurWeiterveräußerung der Vorbehaltsware widerrufen, wenn der Besteller seine
Verpflichtung gegenüber uns nicht erfüllt. Auf unser Verlangen wird uns der Besteller jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware und überAnsprüche, die hiernach an uns abgetreten sind, erteilen. Die Kosten der Abwehr von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware trägt der Besteller.

4. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.

5. Wird die Eigentumsvorbehaltsware in Barverkäufen veräußert, so hat der Besteller den Erlös gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Das gleiche gilt für Beträge, die der Besteller aufgrund abgetretener Forderungen für uns treuhänderisch einzuziehen hat.

6. Pfändungen von Forderungen des Bestellers, die bereits aufgrund unseres verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetreten sind, sind uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Auch
hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen, falls über seinen Besitz die Zwangsverwaltung angeordnet bzw. die Zwangsversteigerung angesetzt wird. Sämtlichen Gläubigern des Bestellers sowie dem Gerichtsvollzieher sowie dem Vollstreckungsgericht ist unser Eigentumsvorbehalt sofort mitzuteilen.

7. Im übrigen ist die Eigentumsvorbehaltsware fracht- und spesenfrei auf unserVerlangen an uns herauszugeben, wobei wir aufgrund einer hiermit unwiderruflicherteilten Einwilligung des Bestellers zur Wegnahme befugt sind. Wir sind weiterhin berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach unserer Wahl die Eigentumsvorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu veräußern und den Erlös auf den Nettokaufpreis zu verrechnen.

VII. Gewährleistungsansprüche

1. Ordnungsgemäße Behandlung und Lagerung der Ware vorausgesetzt, haben Mängelrügen unverzüglich spätestens innerhalb nach 8 Tagen nach Erhalt bzw. bei verborgenen Mängeln nach Aufdeckung des Fehlers und vor ganzer oder teilweiser Be- oder Verarbeitung bzw. Veräußerung schriftlich an uns zu erfolgen. Bei Anlieferung erkennbare Schäden müssen auf dem Lieferschein schriftlich vermerkt werden, insbesondere gilt dies bei bereits beschädigter Verpackung. Uns muss Gelegenheit gegeben werden, uns vom Umfang und von der Art des Mangels zu überzeugen. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

2. Technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form, der Folienfarbe, der Farbe und Maserung des Echtholzfurniers sowie der Abmessungenberechtigen nicht zu Beanstandungen.

3. Wir können entscheiden, ob Mängel beseitigt werden oder ob wir Ersatz liefern. Verzögert sich die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung oder halten wir die vom Kunden gesetzten, angemessenen Fristen nicht ein, ist der Kunde nach seiner
Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des
Kaufpreises zu verlangen (Minderung).

4. Bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden folgen wir diesen Angaben, wenn sie technisch durchführbar sind. Ohne besonderen Auftrag werden diese Angaben nicht überprüft. Eine Gewährleistung besteht für
Sonderanfertigungen nach Angaben und Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Kunden nicht, soweit der Mangel darauf beruht. Die Ansprüche auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) und auf Rücktritt vom Vertrag (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) verjähren 1 Jahr nach der Ablieferung der Sache beim Käufer.

5. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers, der Unternehmer im Sinne von § 478 BGB ist, bleibt unberührt.

VII a Haftung

1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Schadensersatzansprüche, insbesondere für Schäden aus verspäteter Lieferung, Nichtlieferung und für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.


2. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen,vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt, ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Unsere Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gesetzliche Regelungen zur Beweislastverteilung bleiben unberührt.


VIII. Ausschluß von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten


Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.


IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand


1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, also auch für Wechsel- undScheckklagen, ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Lippstadt. Wir sind auch berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Besteller bei dessen allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen.


X. Schlußbestimmungen


1. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
2. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
3. Der Besteller kann Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.
4. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Besteller erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der uns im Rahmen der vertraglichen Beziehung bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Besteller ist auch damit einverstanden, daß wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes innerhalb der Unternehmensgruppe verwenden.
5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes, des Einheitlichen Kaufabschlußgesetztes und der Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAI).